Vereinssatzung
§1 Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen Bürgerinitiative Unteres Geistal.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.
- Der Sitz des Vereins ist in 36251 Bad Hersfeld, Heideweg 7.
§ 2 Zweck und Ziele
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
- Zweck des Vereins ist der Schutz und die nachhaltige Entwicklung von Natur und Landschaft sowie der Lebensqualität im Geistal, insbesondere in den Bad Hersfelder Stadtteilen Heenes, Allmershausen und Kalkobes.
- Der Satzungszweck wird u. a. dadurch verwirklicht, den Neubau der hier geplanten Schnellbahntrasse zu verhindern und die Bevölkerung im Umfeld über mögliche Beeinträchtigungen, Gefahren und mögliche Abwehrmaßnahmen aufzuklären bzw. diese Gefahrenabwehr aktiv zu begleiten. Der Satzungszweck wird weiterhin verwirklicht, indem die Einhaltung bestehender gesetzlicher oder anderer Umweltvorgaben und Richtlinien eingefordert wird.
- Zur Erreichung der Ziele arbeitet der Verein mit Institutionen und anderen Interessengruppen mit gleicher Zielrichtung zusammen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden.
- Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
- Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder den Vereinsfrieden stört. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
- Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
- Die Mitgliedschaft ist beitragsfrei und beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand.
§ 4 Organe des Vereins
- Vorstand
- Mitgliederversammlung
§ 5 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, der/dem 3. Vorsitzenden, der/dem Kassierer/-in, der/dem stellvertretenden Kassierer/-in, der/dem Schriftführer/-in sowie der/dem stellvertretenden Schriftführer/-in.
- Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden und der/dem 3. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
- Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Der/die 1. Vorsitzende, bei Verhinderung eine/-r der stellvertretenden Vorsitzenden, lädt schriftlich oder in Textform per Email unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende oder eine/-r der stellvertretenden Vorsitzenden, anwesend sind.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des/der 2. Vorsitzenden; bei Abwesenheit der beiden Vorgenannten entscheidet die Stimme des/der 3. Vorsitzenden.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Jede Mitgliederversammlung kann vom Vorstand schriftlich oder bevorzugt in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.
- Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. oder 3. Vorsitzende. Sollten alle 3 nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 7 Finanzen
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden ausschließlich aus Zuwendungen und Spenden aufgebracht. Der Kassierer hat über die Kassengeschäfte sorgfältig Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
- Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf 2 Jahre gewählt werden, zu prüfen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
- Über das Ergebnis der Kassenprüfung ist in der Mitgliederversammlung vor der Entscheidung über die Entlastung zu berichten.
- Den Kassenprüfern obliegt es, die Entlastung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder zu beantragen.
§ 8 Niederschrift der Beschlüsse der Vereinsorgane
- Über die Beschlüsse der Vereinsorgane ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bad Hersfelder Tafel in 36251 Bad Hersfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.